Satzung des Vereins „Die Rollenspielgilde e.V.“
Stand 24.02.2018
§ 1 Name, Sitz, Eintragung
(1) Der Name des Vereins lautet Paderborner Rollenspielverein „Die Rollenspielgilde“ e.V.
(2) Der Sitz des Vereines ist Paderborn
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich in jeder Hinsicht neutral.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und Erziehung durch Pen-and-Paper-Rollenspiele sowie artverwandte Tätigkeiten wie Tabletop-Spiele und Live Action-Rollenspiele.
Pen-and-Paper-Rollenspiele stellen eine Art des Rollenspiels dar, das üblicherweise von einer Spielleiterin oder einem Spielleiter und einer Spielergruppe, die aus zwischen drei und fünf Spielerinnen oder Spielern besteht, gespielt wird. Die Gruppenmitglieder schlüpfen dabei in fiktive Rollen und werden in einem durch die Spielleitung vorgegebenen Szenario mit Konfliktsituationen und Problemen konfrontiert. Über Erfolg und Misserfolg einzelner Aktionen der Spielerinnen / Spieler entscheidet dabei ein festes Regelsystem.
Bei der gemeinsamen Lösung dieser Konflikte werden verschiedenste soziale Kompetenzen erlernt und gefördert. Team- und Kommunikationsfähigkeit werden dabei genauso geschult wie das Entwickeln von Problemlösungsstrategien und Kreativität. Für ein funktionierendes Gruppengefüge ist ein empathischer Umgang mit den Mitspielerinnen und Mitspielern und die Übernahme von Verantwortung in der Gruppe erforderlich.
Für das Gelingen des Spiels ist es nötig, dass sich alle Gruppenmitglieder auf eine gewisse Disziplin der anderen Mitglieder verlassen können.
Das Pen-and-Paper-Rollenspiel setzt sich insbesondere durch zwei Aspekte positiv vom Computerrollenspiel, insbesondere dem MMO (Massive Multiplayer Online) ab, indem die Spielerinnen und Spieler unmittelbar miteinander interagieren und die Spielumgebung offener gestaltet ist. Dies ermöglicht kreativere Problemlösungsansätze, die oft sogar besonders honoriert werden.
(3) Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:
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Durchführung eines Rollenspieltreffs. Es ist geplant, dass regelmäßig in einem Paderborner Jugendtreff von erfahrenen Spielleitern Spiele angeboten, an denen Jugendliche teilnehmen können,
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Durchführung von Veranstaltungen und Treffen, sogenannter Rollenspielcons,
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Bereitstellung von Materialien für Spielerinnen und Spieler sowie für andere Interessierte.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt die in der Satzung festgelegten Ziele ausschließlich und unmittelbar im Sinne des § 52 Nr. 1,2 AO – „gemeinnützige Zwecke“.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Das Vereinsvermögen fällt an das Jugendkulturzentrum MultiCult Maspernplatz des Jugendamts Paderborn, in dessen Räumen der regelmäßige Rollenspieltreff durchgeführt wird.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins sind ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person durch einen schriftlichen Antrag werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Wird die Aufnahme abgelehnt, müssen die Gründe dem Antragsteller nicht bekannt gegeben werden.
(2) Als ordentliches Mitglied kann aufgenommen werden, wer das 12. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Bei Aufnahme von Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt
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durch Austritt,
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durch Ausschluss,
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durch den Tod.
(2) Das ausscheidende Mitglied verliert jeden Anspruch an das Vereinsvermögen. Verpflichtungen gegenüber dem Verein aus der Mitgliedschaft bleiben unberührt.
(3) Der Austritt ist nur zum Ablauf des Geschäftsjahres zulässig. Ist die Austrittserklärung nicht spätestens bis zum 30.Januar des Geschäftsjahres bei dem Verein schriftlich eingegangen, so sind die Mitgliedsbeiträge auch noch für das folgende Kalenderjahr zu entrichten.
(4) Der Vorstand kann ein Mitglied mit einfacher Mehrheit aus dem Verein ausschließen; es ist in der Regel auszuschließen, wenn es mindestens mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Außerdem kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind
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die Mitgliederversammlung,
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der Vorstand und
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ein Zeugwart.
§ 9 Mitgliederversammlungen
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins zu beschließen. Sie hat insbesondere die folgenden Aufgaben.
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den Vorstand sowie die Kassenprüfer zu wählen,
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über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
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die Jahresberichte entgegen zu nehmen und zu beraten,
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den Vorstand sowie den Schatzmeister zu entlasten,
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über vorliegende Anträge zu beraten und zu beschließen,
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genehmigen aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
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Beschlüsse zur Beitragsordnung zu fassen.
§ 10 Einberufung und Durchführung der Mitgliedervollversammlung
(1) Die jährliche Mitgliedervollversammlung findet am dritten Samstag im Januar statt. Nur im begründeten Ausnahmefall darf auf einen Termin an einem Samstag bis spätestens Ende Februar ausgewichen werden.
(2) Die Einladung muss mindestens sechs Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung und bereits vorliegender Anträge, erfolgen.
(3) Einsprüche gegen die Tagesordnung und Anträge der Mitglieder müssen beim Vorstand spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein.
(4) Abstimmungen sind öffentlich, wenn dem nicht widersprochen wird. Vor der Wahl des Vorstands ist ein Wahlleiter zu bestimmen.
(5) Über die Mitgliedervollversammlung ist eine Niederschrift mit wörtlicher Wiedergabe aller Beschlüsse aufzunehmen, welche vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(6) Beschlüsse, die keiner Registereintragung bedürfen, sind sofort rechtswirksam.
(7) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit denselben Befugnissen wie eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder einberufen.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
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dem Vorsitzenden,
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dem stellvertretenden Vorsitzenden (Schriftführer) und
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dem Schatzmeister.
§ 13 Wahl des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliedervollversammlung gewählt. Für die Wahl des Vorstandes ist im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten erforderlich, im zweiten Durchgang reicht eine einfache Mehrheit. Sollte danach eine Stimmengleichheit bestehen, scheidet solange der Kandidat mit den wenigsten Stimmen aus, bis in einem anschließenden Durchgang eine einfache Mehrheit zustande kommt. Wenn auch das zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, entscheidet das Los.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird vom Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Nachfolger bestellt.
(4) Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig.
§ 14 Vertretungsbefugnis
(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister vertreten. Jeder kann den Verein alleine vertreten.
(2) Der Vorstand wird ermächtigt Satzungsänderungen zu beschließen, die das Registergericht oder das Finanzamt verlangen.
§ 15 Kassenprüfer
(1) Über die jährliche Mitgliedervollversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein. Ist ein Mitglied zwei Jahre in Folge Kassenprüfer, so darf es im folgenden Jahr nicht wieder zur Wahl zum Kassenprüfer aufgestellt werden.
(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.
(3) Der Vorstand muss den Kassenprüfern den Finanzbericht einschließlich aller Belege des vergangenen Jahres mindestens zwei Wochen vor der jährlichen Mitgliedervollversammlung übergeben. Andernfalls kann der Vorstand nicht auf der jährlichen Mitgliedervollversammlung entlastet werden.
(4) Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 16 Satzungsänderungen
Für Satzungsänderungen und Zweckänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich. Satzungsänderungen und Zweckänderungen müssen in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung enthalten sein.
§ 17 Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich. Wird bei der ersten Mitgliederversammlung die erforderliche Mehrheit für die Auflösung nicht erreicht, so kann der Vorstand binnen vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen, bei welcher eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung ausreicht.
§ 18 Satzung und allgemeine Geschäftsordnung
(1) Die allgemeine Geschäftsordnung ist eine Ergänzung zur Vereinssatzung, in der näher auf die Regeln des Vereinsalltages, die Geschäftsleitung und die Vorstandsarbeit eingegangen wird.
(2) Keiner der Paragraphen in dieser allgemeinen Geschäftsordnung darf einen Paragraphen aus der Vereinssatzung außer Kraft setzen bzw. einem Paragraphen aus der Vereinssatzung widersprechen.
(3) Genauso wie es die Vereinssatzung ist, ist diese allgemeine Geschäftsordnung für jedes ordentliche und jedes außerordentliche Mitglied des Vereins bindend.
§ 19 Haftung
Für rechtsgeschäftliche und andere Schulden haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
§ 20 Aufgaben des Zeugwarts
Der Zeugwart führt eine Inventarliste über den Vereinsbesitz und informiert den Vorstand über notwendige Beschaffungen.